Die Satzung des Vereins Mozilla-Europe wurde ursprünglich in französischer Sprache verfasst. Nur die französische Version ist rechtsverbindlich. Übersetzungen in Englisch und Deutsch sind ebenfalls verfügbar. Falls Sie die Satzung in eine andere Sprache übersetzen wollen, kontaktieren Sie uns.


MOZILLA EUROPE
Verein nach französischem Vereinsgesetz von 1901
28 Rue Viala
75015 Paris
France

Satzung

Unterzeichner:

Tristan Nitot, geboren am 19. Oktober 1966 in Suresnes (Frankreich). Nationalität: französisch. Beruf: Ingenieur.

Olivier Meunier, geboren am 23. Januar 1978 in Lyon (Frankreich). Nationalität: französisch. Beruf: Web-Entwickler.

Peter Van der Beken, geboren am 9. Juli 1974 in Ukkel (Belgien). Nationalität: belgisch. Beruf: Open-Source Software Entwickler.

Die Gründungsmitglieder sind heute zusammengekommen, um einen Verein im Sinne des französischen Gesetzes vom 1. Juli 1901 zu gründen.

Artikel 1 - Aufbau

Es wird ein Verein gemäß dem französichen Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 zwischen den Unterzeichnern und allen sich an diese Satzung bindenden natürlichen und juristischen Personen gegründet.

Artikel 2 - Name

Der Verein führt den Namen MOZILLA EUROPE

Artikel 3 - Aufgaben und Ziele

Die Arbeit des Vereins soll die Verbreitung und Entwicklung der Open-Source Software Mozilla, sowie deren abgeleiteter und verwandter Projekte in Europa fördern.

Artikel 4 - Registrierter Standort

Der Sitz des Vereins ist in Paris, Frankreich.

Der Sitz kann jederzeit durch einfachen Beschluss des Vorstandes verlegt werden.

Artikel 5 - Bestand

Der Fortbestand des Vereins ist begrenzt auf 50 Jahre, beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung der Satzung. Eine außerordentliche Vollversammlung kann die Frist während dieses Zeitraums unter Berücksichtigung von Artikel 13 verlängern.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 6 - Zusammensetzung

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • Ehrenmitglieder
  • Wohltätige Mitglieder
  • Aktive und einfache Mitglieder

Die Vollversammlung kann natürliche und juristische Personen für Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt solche natürliche und juristische Personen auch ohne Mitgliedsbeiträge an Vollversammlungen teilzunehmen.

Wohltätige Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die eine Eintrittsgebühr und einen Jahresbeitrag entrichten. Die Höhe beider wird durch den Vorstand festgelegt.

Aktive und einfache Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

Aktive Mitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag eines seiner Mitglieder gewählt. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Vollversammlung.

Einfache Mitglieder nehmen an Vollversammlungen nicht teil.

Artikel 7 - Mitgliedschaft aufgeben

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch:

  • schriftliche Erklärung an den Präsidenten;
  • Ausschluss durch den Vorstand bei Säumnis der Mitgliedsbeiträge oder bei schwerwiegenden Gründen nach einer Anhörung durch den Vorstand. Die Ladung zur Anhörung ergeht durch Einschreiben.

Artikel 8 - Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet, der sich aus mindestens 3 und höchsten 16 Mitgliedern zusammensetzt. Der Vorstand wird von der Vollversammlung aus den aktiven Mitgliedern gewählt.

Die Mitglieder des Vorstands sind auf 3 Jahre gewählt.

Sie können wiedergewählt werden.

Ist ein Sitz im Vorstand unbesetzt, kann der Vorstand durch Zuwahl einen provisorischen Ersatz bestimmen.

Provisorische Mitglieder des Vorstands sind durch die nächste Vollversammlung zu bestätigen.

Die Amtszeit eines provisorischen Vorstandsmitgliedes endet mit der ursprünglichen Amtszeit des Vorgängers.

Der erste Vorstand besteht aus:

  • Tristan Nitot, geboren am 19. Oktober 1966 in Suresnes (Frankreich), französischer Staatsbürger, Ingenieur
  • Olivier Meunier, geboren am 23. Januar 1978 in Lyon (Frankreich), französischer Staatsbürger, Web-Entwickler
  • Pascal Chevrel, geboren am 29. Dezember 1971 in Bezons (Frankreich), französischer Staatsbürger, Vertriebsmanager
  • Peter Van der Beken, geboren am 9. Juli 1974 in Ukkel (Belgien), belgischer Staatsbürger, Open-Source Software-Entwickler
  • Axel Hecht, geboren am 28. Februar 1970 in Oberhausen (Deutschland), deutscher Staatsbürger, Open-Source Software-Entwickler
  • Jan Varga, geboren am 24. Juni 1977 in Rozomberok (Slovakische Republik), slowakischer Staatsbürger, Open-Source Software-Entwickler

Artikel 9 - Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand bestimmt durch die geheime Wahl einen geschäftsführenden Vorstand aus seinen Reihen, bestehend aus:

  • dem Präsident
  • dem Generalsekretär
  • dem Schatzmeister.

Der geschäftsführende Vorstand wird alle drei Jahre neu bestimmt, die Mitglieder sind wiederwählbar.

Der erste geschäftsführende Vorstand hat die Zusammensetzung:

  • Tristan Nitot, Präsident;
  • Olivier Meunier, Schatzmeister;
  • Pascal Chevrel, Generalsekretär.

Artikel 10 - Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands

10.1 - Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein

Er vertritt den Verein in allen zivilrechtlichen Belangen und ist mit allen dafür nötigen Vollmachten ausgestattet.

Insbesondere kann er in Rechtsstreitigkeiten als Verteidiger oder Antragsteller im Namen des Vereins auftreten, soweit er durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit hierzu ermächtigt wurde.

Unter gleichen Vorraussetzungen kann er Berufung einlegen.

Rechsstreitigkeiten kann er nur mit Autorisation des Vorstands mit einfacher Mehrheit beilegen.

Er sitzt allen Versammlungen vor. Im Falle der Abwesenheit oder Krankheit wird er durch das älteste Mitglied vertreten.

10.2 - Der Generalsekretär ist für die gesamte Korrespondenz und die Archive des Vereins zuständig.

Er ist Protokollfüher aller Versammlungen und des Vorstands, und aller Schriftwechsel bezüglich der Geschäftsführung des Vereins, mit Ausnahme der Buchführung.

Er führt das Register, wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und der Artikel 6 und 31 des Dekrets vom 16. August 1901. Er ist für die Einhaltung der in obigen Artikeln aufgeführten Formalitäten zuständig.

10.3 - Der Schatzmeister ist für die Verwaltung des Vermögens des Vereins zuständig.

Er leistet alle Zahlungen und verbucht alle Zahlungseingänge unter Aufsicht des Präsidenten.

Er erstellt regelmäßige Kassenberichte und berichtet der Vollversammlung, die den Schatzmeister gegebenfalls entlastet.

Artikel 11 - Vorstandssitzungen

Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal im Jahr oder auf Anforderung von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder.

Vorstandssitzungen per Telefonkonferenz oder IRC (Internet Relay Chat) sind zulässig.

Vorstandssitzung sind beschlussfähig, wenn ein Drittel des Vorstands anwesend sind.

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Im Falle der Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.

Die Sitzungsprotokolle sind öffentlich.

Die Sitzungsprotokolle werden vom Präsidenten und dem Schatzmeister abgezeichnet. Sie werden ohne Leerstellen oder Löschungen auf nummerierten Blättern erstellt und am Sitz des Vereins archiviert.

Der Vorstand ist mit umfassenden Vollmachten ausgestattet, um alle Handlungen im Sinne der Ziele des Vereins auszuführen, soweit diese nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand beruft die Vollversammlungen ein.

Der Vorstand überwacht die Leitung des geschäftsführenden Vorstands, welcher dem Vorstand Rechenschaft schuldet.

Der Vorstand erklärt sich zu allen Ein- und Austritten von Mitgliedern.

Der Vorstand ermächtigt den Präsidenten und den Schatzmeister zu Anschaffungen, Transaktionen und Einmietungen, die zum Betrieb des Vereins benötigt werden.

Die Vorstandsmitglieder können für ihre administrativen, technischen oder finanziellen Aufgaben für den Verein entschädigt werden.

Ebenso können den Vorstandsmitgliedern Auslagen erstattet werden.

Überlegungen des Vorstands bezüglich des Ankaufs, des Tausches oder der Veräußerung von Immobilien, die den Aufgaben des Vereins dienen, sowie Anmietungen mit einer Vertragsdauer über neun Jahren, Schenkungen und Anleihen bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.

Artikel 12 - Ordentliche Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung schließt aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und wohltätige Mitglieder des Vereins ein, solange ihre Mitgliedsbeiträge gelten.

Sie findet mindestens einmal im Jahr statt, und spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs. Sie wird entweder vom Vorstand oder auf Anforderung durch mindestens ein Viertel der Mitglieder einberufen.

Die Einladung zu einer Vollversammlung muss mindestens 10 Tage im Voraus erfolgen und die Tagesordnung beinhalten. Einladung werden per elektronischer Post oder Ankündigung auf der Webseite des Vereins verteilt.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung.

Der Präsident leitet die ordentliche Vollversammlung.

Der Präsident nimmt zur Gesamtlage des Vereins Stellung.

Der Schatzmeister gibt die Bilanz seiner Geschäftsführung bekannt umd wird gegebenfalls durch die Vollversammlung entlastet.

Der Vorstand berichtet gegenüber der Vollversammlung über die Leitung des Vereinsgeschehens.

Die Vollversammlung genehmigt die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs und stimmt über den Haushalt für das kommende Geschäftsjahr ab, erläutert die Tagesordnung und bestimmt, falls nötig, neue Vorstandsmitglieder.

Alle Entscheidungen der Vollversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Einzig die Abwahl von Vorstandsmitgliedern benötigt eine Dreiviertelmehrheit.

Die Mitglieder können eine geheime Wahl beantragen.

Das Wahlverfahren wird jährlich durch den Vorstand bestimmt.

Überlegungen des Vorstands bezüglich des Ankaufs, des Tausches oder der Veräußerung von Immobilien, die den Aufgaben des Vereins dienen, sowie Anmietungen mit einer Vertragsdauer über neun Jahren, Schenkungen und Anleihen bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.

Die öffentlichen Protokolle der Diskussionen der Vollversammlung werden vom Generalsekretär dem Register hinzugefügt und von ihm und dem Präsidenten unterzeichnet.

Artikel 13 - Außerordentliche Vollversammlung

Die Satzung kann durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder mindestens 20% der die Vollversammlung stellenden Mitglieder geändert werden.

In beiden Fällen sind die vorgeschlagenden Änderungen in die Tagesordnung der folgenden Vollversammlung aufzunehmen, die allen Mitgliedern der Vollversammlung 15 Tage im Voraus zuzustellen ist.

Die außerordentliche Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Wird dieses Maß unterschritten, wird eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung anberaumt, die mindestens 15 Tage nach der ersten statt findet.

Die zweite Vollversammlung ist unabhängig von der Teilname der Mitglieder beschlussfähig.

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, unabhängig ob es sich um die erste oder zweite Versammlung handelt.

Artikel 14 - Auflösung

Zur Auflösung des Vereins wird eine Vollversammlung gemäß der obigen Vorgaben einberufen.

Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Wird dieses Maß unterschritten, wird eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung anberaumt, die mindestens 15 Tage nach der ersten statt findet.

Die zweite Vollversammlung ist unabhängig von der Teilname der Mitglieder beschlussfähig.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins benötigt die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Die Vollversammlung benennt einen oder mehrere Liquidatoren zur Liquidation des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Vereins.

Das Restvermögen wird einer oder mehreren nahestehenden Einrichtungen, oder aber einer von der Vollversammlung bestimmten Einrichtung zugeführt, nicht aber den Mitgliedern des Vereins.

Die Liquidatoren sind für die Formalitäten der Erklärung und Veröffentlichung der Auflösung zuständig, wie vom Gesetz und Verodnungen vorgeschrieben.

Artikel 15 - Ressourcen

Die Ressourcen des Vereins bestehen aus:

  • Unterstützung insbesondere finanzieller Art, die dem Verein von jeglicher Person oder Einrichtung zur Verfügung gestellt wird
  • die Einnahmen aus den Gütern des Vereins
  • die Beihilfen und Beiträge der Mitglieder, wie sie vom Vorstand festgelegt wurden
  • staatliche Zuschüsse und Beihilfen aus der öffentlichen Hand
  • außerordentliche Einnahmen (Konferenzen, Tombolas, Treffen, Events, etc.), gegebenfalls mit den erforderlichen Genehmigungen, zum Wohle des Vereins
  • Verkäufe an Mitglieder
  • und alle weiteren rechtlich zugelassenen Einnahmequellen
  • der Erlös aus Verkauf von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen
  • Kapitalerlösen.

Artikel 16 - Statuten

Der Vorstand kann Statuten erlassen, die von der Vollversammlung bestätigt werden.

Die Statuten regeln die Anwendung der geltenden Satzung.

Sie können auch auf die in den Statuten nicht geregelten Bereichen Anwendung finden.

Der Vorstand kann die Statuten ändern, die der Vollversammlung zur Zustimmung vorzulegen sind.

Die Statuten sind bindend für alle Mitglieder des Vereins.

Artikel 17 - Gerichtsstand

Alle rechtlichen Belange des Vereins werden durch die Gerichtsbarkeit am Sitz des Vereins geregelt.